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Bündnis gegen Rechts in BS

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7 Jahre 5 Monate her - 7 Jahre 5 Monate her #11390 von Alarice
Ein weiteres Strafverfahren gegen einen Anti-Bragida-Demonstranten wegen einer angeblich am 29.02.2016 begangenen Körperverletzung an einem Polizeibeamten durch einen schmerzhaften Daumendruck auf seinen Arm in einem nicht geschützten Bereich wurde vom Amtsgericht Braunschweig (Gz.: 9 Cs 702 Js 23695/16) wegen fehlender Beweisstücke in den Akten ausgesetzt.

Vor Verhandlungsbeginn sorgte allerdings das Verhalten von drei Justizmitarbeiter*innen, die eigens zur zusätzlichen Eingangskontrolle in das Gerichtsgebäude eingesetzt waren, für Empörung: Nachdem drei Politiker*innen der erneut im Stadtrat vertretenen Wählervereinigung der Bürgerinitiativen Braunschweig, BIBS, friedlich die Kontrolle passiert hatten und inzwischen außer Hörweite waren, war einer der Justizbediensteten gegenüber seinen Kolleg*innen am Lästern: „Das war reine Provokation eben. Das war reine Provokation!“ Als ich nach Verhandlungsende mit dem langjährigen Ratsherren Peter Rosenbaum wieder das Gerichtsgebäude verlassen wollte und die Türwächter fragte, ob es denn jetzt auch eine „reine Provokation“ sei, wenn der Herr jetzt wieder das Gerichtsgebäude verließe, stellte man sich ahnungslos. Auch im Verhandlungssaal bewachten zwei Justizbeamte die knapp 40 Zuschauer.

Gegen den Angeklagten war zuvor ein Strafbefehl i. H v. 20 Tagessätzen ergangen, gegen den er Einspruch einlegte. Eine Verständigung gemäß § 257 c StPO hatte zuvor nicht stattgefunden.

Dem Angeklagten wird eine Körperverletzung gegen den Polizeibeamten D. B. durch Daumendruck auf seinen Arm im Zusammenhang mit dem Hochhalten eines Transparentes in der Münzstraße im Rahmen einer Anti-Bragida-Demonstration am 29.02.2016 zur Last gelegt.

Der Göttinger Strafverteidiger Sven Adam rügte als erstes die Gewährung einer nur unvollständigen Akteneinsicht. Dass es sich bei dem fehlenden Blatt 13 um eine Lichtbildakte in einem Sonderheft handelte, die an anderer Stelle jedoch vorlag, konnte nach einigen Verwirrungen geklärt werden.

Nicht geklärt werden konnte jedoch der Verbleib einer Akte mit einem Vorgang mit bislang unbekannten Zeugen, auf den Hauptkommissar F. B. in seinem Bericht vom 02.03.2016 verweist. Erst in seinem Situationsbericht vom 17.03.2016 verweise Hauptkommissar F. B. auf die Körperverletzung an seinem Kollegen D. B. durch eine unbekannte Person mit zwei Wangenpiercings. Rechtsanwalt Adam bemängelte die fehlende Zeugenbefragung, die zu einer evtl. Täterbeschreibung hätte führen können. Der Wert einer Opferzeugenaussage nach Lichtbildervorlage mit nur einer Person mit zwei Wangenpiercings ist bekanntlich gering bzw. das Beweismittel nicht verwertbar. Adam betonte im Hinblick auf ähnliche Verfahren der jüngsten Vergangenheit, in denen es wegen fehlender Beweise zu Einstellungen und kürzlich gar einem Freispruch kommen musste, dass er den Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO nur ein einziges Mal stelle. Ansonsten werde mit voller Beweisaufnahme und der damit verbundenen Frage nach der Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes bis zu einem Freispruch durchverhandelt.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft konnte zu dem Antrag keine Stellungnahme ohne Rücksprache mit dem Strafbefehlsverfasser abgeben, der jedoch in einer Ausschusssitzung nicht zu kontaktieren sei.

Richter Jürgen Langkopf erzählte von mehreren Videoaufnahmen von besagter Demonstration, die in Parallelverfahren eine Rolle spielten. Er hätte sich alle Videos noch einmal angeschaut. Auf einer der Aufnahmen seien drei Personen hinter einem Transparent an einer Hauswand zu sehen. Dann seien unvermittelt einige Polizisten auf die Demonstranten zugegangen, hätten ihnen die Transparente über die Köpfe gezogen und die Menschen an die Hauswand gedrückt. Er schlug vor, den geladenen Zeugen D. B. sich das Video anschauen zu lassen, um zu klären, ob es sich hierbei um die fragliche Situation handele, in der es zu der Körperverletzung gekommen sei. Verteidiger Adam lehnte die Vorgehensweise strikt ab, da er seinen Mandanten ohne vollständige Akteneinsicht und Beratungsgespräch nicht verteidigen könne.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verweigerte weiterhin die Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung und kann sich einen möglichen Freispruch nur nach vollständiger Beweisaufnahme vorstellen.

Rechtsanwalt Adam beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger und kündigte an, dass er nunmehr auch eine Rücknahme des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft akzeptieren würde.

Richter Langkopf sagte die Zusendung des fehlenden Beweismaterials zu, setzte das Verfahren aus und bejahte die Notwendigkeit der Verteidigung aufgrund der schwierigen Sach- und Rechtslage. Ein neuer Verhandlungstermin steht noch nicht fest.
Letzte Änderung: 7 Jahre 5 Monate her von Alarice.

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7 Jahre 5 Monate her #11391 von Alarice
Am Mittwoch, 09.11.2016, kommt es vor dem Landgericht Braunschweig, Münzstraße, ab 09:00 Uhr zur Berufungsverhandlung im Verfahren gegen einen Anti-Bragida-Demonstranten im Zusammenhang mit einem Böllerwurf.

Um solidarische Prozessbegleitung wird gebeten!

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7 Jahre 4 Monate her - 7 Jahre 4 Monate her #11406 von Alarice
In der Berufungsverhandlung vorm Landgericht Braunschweig (Gz. 7 Ns 213/16) am 09.11.2016 wehrte sich der Angeklagte gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht Braunschweig vom 21.06.2016 (Gz. 2 Cs 701 Js 63086/15) zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen angeblichen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im Rahmen eines Protestes gegen einen Bragida-Aufzug am 26.10.2015. Aufgrund einer als rechtswidrig anzusehenden Diensthandlung der Polizeibeamten wurde der 54-jährige Angeklagte freigesprochen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Zuvor hatte der Angeschuldigte Einspruch gegen einen Strafbefehl vom 29.12.2015 i. H. v. 15 Tagessätzen eingelegt gehabt. Die Berufungsfähigkeit ergab sich aus der Verurteilung vor dem Amtsgericht Braunschweig durch Richterin Bettge zu einer Geldstrafe i. H. v. 30 Tagessätzen.

Ausgangslage:

Der angeklagte Hochschulmitarbeiter, dessen Auszug aus dem Bundeszentralregister keine Eintragungen aufweist, hatte sich am Abend des 26.10.2015 im Bereich Dankwardstraße/Bohlweg in einer Menschenkette an einer Blockade des Bragida-Aufzuges beteiligt und trotz mehrfacher polizeilicher Aufforderung durch Lautsprecheransagen nicht entfernt. Aufgrund der Blockade des Fußweges traten die Versammlungsteilnehmenden gegen eine vermeintliche Islamisierung des Abendlandes den Rückzug an. Erster Staatsanwalt Thomas Paulick legte dem Angeklagten zur Last, sich bei einer anschließenden polizeilichen Ergreifung zur Personalienfeststellung losgerissen und nach Zu-Boden-Bringens Widerstand geleistet zu haben.

Im Zwischenverfahren hatte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung gemäß § 153 I StPO wegen Geringfügigkeit angeboten, allerdings ohne die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten, der daher nicht zustimmte.

Der Göttinger Strafverteidiger Sven Adam signalisierte nun die Zustimmung zu einer Einstellung gem. § 153 II StPO unter der Voraussetzung der Auslagenerstattung, zumal in diesem Fall kein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz vorgelegen habe. Richterin Dr. Uta Inse Engemann wollte einer Einstellung jedoch nur ohne Auslagenerstattung durch die Staatskasse zustimmen. So verfahre man hier regelmäßig. Rechtsanwalt Adam erzürnte, dass der Regelfall der Erstattung gemäß § 467 I StPO zum Ausnahmefall gem. § 467 IV StPO erklärt werden solle, zumal der Angeschuldigte durch die Polizeibeamten auch noch mehrere Schläge bekommen habe. Richterin Engemann verwies auf ihren Ermessensspielraum und Verteidiger Adam sah letztlich von einem Befangenheitsantrag ab.

Beweisaufnahme:

Der 51-jährige Polizeioberkommissar U. S. sagte aus, dass sich der Angeklagte, untergehakt mit anderen Personen, in der Blockade befunden habe. Nach erfolgten Lautsprecherdurchsagen sollte der Durchmarsch der Teilnehmenden am Bragida-Aufzug gewährleistet werden. Dazu sollten einzelne Personen aus der Blockade zur Personalienfeststellung herausgezogen werden. Nachdem die Bragida-Gruppe jedoch umgekehrt wäre, sei am Bohlweg ein Knallkörper gezündet worden, der vor seinen Füßen gelandet sei. In seinem Nahbereich habe er den Angeklagten wiedererkannt und habe seine Personalien aufnehmen wollen. Als er ihn habe festhalten wollen, habe der Angeklagte sich losgerissen und sei anschließend durch Kollegen zu Boden gebracht worden. Dort seien ihm Handfesseln angelegt worden, bevor man ihn zur Dienststelle in der Münzstraße gebracht habe, in der ihm die Festnahme erklärt worden sei.

Auf konkrete Nachfragen von Richterin Engemann zum Grund der Festnahme konnte der Beamte weder einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz benennen, noch sei die Abwehr einer Gefahr gemäß § 13 NSOG erforderlich gewesen. Auch habe der Angeklagte nichts mit dem Böllerwurf zu tun gehabt.

Auf die Frage nach einer erfolgten Belehrung sagte der Oberkommissar, dass diese bei der ersten Ansprache nicht erfolgt sei, er habe gar nichts mehr sagen können. Auf die Frage, warum der Angeklagte dann zu Boden gebracht worden sei, begründete der Beamte die Maßnahme mit dem Sich-Losreißen und Drehen des Körpers des Angeklagten, der ihn dabei mitgerissen habe. Seine Kollegen hätten dann zugefasst und den Mann zu Boden gebracht. Er habe ihm dann gesagt, er möge ruhig bleiben, man möchte seine Personalien haben. Der Angeklagte sei sehr aufgeregt wegen seiner verloren gegangenen Brille gewesen und habe gesagt: „Verstehe ich nicht.“ Der Kommissar habe dem Angeklagten dann den Sachverhalt dahingehend erklärt, dass es um die Bohlweg-Blockade ginge. Auf weitere Nachfragen erklärte U. S., er habe nebenbei nach der Brille des Angeklagten gesucht. Die Festnahme habe er dem Angeklagten erklärt, als dieser am Boden gelegen habe. Dabei habe er ihn auch auf seine Beschuldigtenrechte hingewiesen.

Richterin Engemann hielt dem POK vor, dass von dieser Belehrung nichts im Bericht stehe, sondern nur von der Belehrung im Innenhof des PK Mitte an der Münzstraße. Warum erfolgte diese Belehrung dort ein weiteres Mal, wenn sie doch schon zuvor am Bohlweg erfolgt sei? POK U. S. erklärte, dass der Kurzbericht nicht von ihm verfasst worden sei. Er habe seinen Bericht erst am 29.10.2015 geschrieben. Die Richterin hielt ihm vor, dass in diesem Bericht nur von einer Belehrung auf der Dienststelle die Rede sei, aber zuvor Widerstand geleistet worden sein soll. Das passe nicht zusammen. U. S.: „Keine Ahnung.“ Der Angeklagte habe sich auf dem Weg zur Dienststelle auf den Boden fallen lassen, sei dann aber mitgekommen. Dabei seien die Beamten von Gegendemonstrierenden bedrängt worden.

Nun wurden mehrere Polizeivideos von der Festnahme, der Verbringung des Angeklagten zur Dienststelle und dem Eintreffen und der Belehrung im Innenhof des PK Mitte betrachtet. Die Bilder zeigten eine unvermittelte, brutale Festnahme. Darauf zu sehen: Zwei Beamte der Braunschweiger Beweissicherungs- und Festnahme-Einheit (BFE) brachten den Angeklagten ohne vorherige Ansprache zu Boden und drückten auf seinen Oberkörper. Der Angeklagte rief immer wieder: „Meine Brille, meine Brille.“ Ferner sagte er, dass er keine Luft mehr bekäme. Es gelang ihm schließlich, sich auf die Seite zu drehen, um atmen zu können. Daraufhin versetzten ihm die Polizeibeamten mehrere Schläge, legten ihm Handfesseln an und führten ihn mit auf dem Rücken hochgezogenen Armen ab. Auf dem Fußweg der Dankwardstraße kam das Gespann ins Straucheln und der Angeklagte ging erneut zu Boden, ließ sich jedoch ohne Widerstand bis zur Polizeidienststelle abführen. Wenige Gegendemonstrierende begleiteten das Gespann in der Münzstraße, bedrängten jedoch niemanden. Im Innenhof des PK Mitte angekommen, konnte der Angeklagte das erste Mal aufrecht stehen und sagte konsterniert: „Ihr spinnt ja wohl!“ Danach erfolgte die Belehrung durch die Polizisten.

Erster Staatsanwalt Paulick fragte, an welcher Stelle der Angeklagte Widerstand geleistet habe und welcher körperliche Angriff erfolgt sei. POK S. gab an, das Video zuvor nicht angesehen zu haben, sondern nur Kenntnis vom Videoauswertungsbericht zu haben. Auf weitere Nachfragen musste der Beamte einräumen, dass sich der Angeklagte nicht habe der Festnahme entziehen wollen. Seine Kollegen hätten von seiner anfänglichen Ansprache nichts gehört.

Rechtsanwalt Sven Adam zeigte anschließend ein privat gefertigtes Video von der Festnahmesituation, in dem eine sehr schnelle Abfolge von der ersten Ansprache durch POK U. S. bis zum Zu-Boden-Bringen durch seine Kollegen zu erkennen war, und fragte, wie es möglich gewesen sei, in dieser kurzen Zeit dem Beschuldigten mitzuteilen, dass man seine Personalien aufnehmen wolle, weil er Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz sei, er sich nicht zur Sache äußern müsse, aber bitte zur Seite gehen solle? Der Kommissar berief sich auf die Lautsprecheransagen, in denen die Blockierer aufgefordert worden seien, sich zu entfernen. Er gestand jedoch ein, dass der Angeklagte bei der ersten Ansprache überrascht gewesen sei.

Der 28-jährige Polizeikommissar M. L. sagte aus, dass sein Kollege U. S. den Angeklagten angesprochen und ergriffen, dieser sich aber losgerissen habe. Daraufhin habe sein Kollege S. H. versucht, den Beschuldigten zu Boden zu bringen; er selbst sei hinzugekommen und man habe dem Angeklagten die Festnahme erklärt. Zu Boden gebracht, habe der Angeklagte sich gegen die Festnahme gesperrt, indem er einen Arm unter seinem Oberkörper behielt. Nur mit körperlichem Zwang sei es gelungen, den Arm nach hinten zu bringen und Handfesseln anzulegen. Später sagte er, die Handfesseln seien erst angelegt worden, nachdem der Beschuldigte zum zweiten Mal zu Boden gegangen sei. Dieser habe auf seine verloren gegangene Brille verwiesen. In der Umschau habe man diese jedoch nicht gefunden.

Auf Nachfrage erklärte M. L., er habe keine Erinnerung an das Gesprochene seiner Kollegen bzw. stand so weit entfernt, so dass er nichts habe verstehen können. Auf Vorhalt der Richterin, dass laut Akte der Kollege S. H. dem Angeklagten die Festnahme erklärt haben solle, gab M. L. an, an Details keine Erinnerung mehr zu haben. Auf weiteren Vorhalt, dass M. L. das zweite Zu-Boden-Gehen nun als unerheblich bezeichne, obwohl es im Bericht als zweite Widerstandshandlung beschrieben worden sei, sagte der Zeuge, dass der Angeklagte im Laufe der Zuführung zur Dienststelle ruhiger geworden sei.

Auch vor dem Zeugen M. L. wurden die Video-Aufnahmen gezeigt. Richterin Engemann bezog sich auf einen Bericht vom 29.10.2015, laut dem sich der Angeklagte aus dem Griff seines Kollegen U. S. herausgedreht haben solle, und wollte wissen, an welcher Stelle das gewesen sei. Daran, so gab M. L. an, habe er nun keine Erinnerung mehr. Er könne sich nur noch an eine Belehrung im Innenhof des PK Mitte erinnern. Die Richterin verwies erneut auf den Bericht vom 29.10.2015 mit der Erklärung der Festnahme inkl. Belehrung im Innenhof des Polizeikommissariates Mitte, in dem jedoch nichts davon stehe, dass der Angeklagte vorher darüber belehrt worden sei, dass er wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz festgenommen worden sei. M. L. gab zu, erst im Innenhof des PK Mitte erfahren zu haben, aus welchem Grund die Person festgenommen werden sollte. Ferner musste er einräumen, dass die Ansprache seines Kollegen U. S. in Richtung des Angeklagten zu kurz für eine Erklärung und Belehrung gewesen sei.

Der 26-jährige Polizeikommissar S. H. sagte aus, dass er den Angeklagten selbst festgenommen habe, nachdem dieser von seinem Kollegen U. S. angesprochen worden sei und sich losgerissen habe. Bei der Festnahme habe der Angeklagte am Boden seine Arme unter seinem Oberkörper gehalten; sein Kollege M. L. sei hinzugekommen und habe dem am Boden Liegenden gesagt, er solle keinen Widerstand leisten. Der Angeklagte habe gesagt, er bekäme keine Luft mehr. Daraufhin habe man den Druck auf den Oberkörper etwas gelockert mit der Folge der Ausnutzung der Situation zur Körperdrehung auf die Seite. Deswegen habe man dem Angeklagten mit der Faust in den Oberkörper geschlagen, ihn anschließend aufgerichtet und sei mit ihm in Richtung PK Mitte gelaufen. Auf dem Weg dorthin habe sich der Angeklagte fallengelassen, so dass man ihm Stahlhandfesseln angelegt habe.

Auf Nachfrage sagte S. H., dass die Festnahme zwecks Identitätsfeststellung aufgrund der Blockade und mithin eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz erfolgt sei. An polizeiliche Lautsprecherdurchsagen während der Blockade konnte sich der Kommissar nicht mehr erinnern. Beim Zu-Boden-Gehen des Angeklagten habe er selbst diesem gegenüber die Festnahme ausgesprochen. Der Angeklagte habe nichts gesagt, sondern sich nur gegen die Festnahme gesperrt. Zudem habe er seine Brille verloren. Eine Belehrung des Angeklagten sei im Innenhof des PK Mitte durch POK U. S. erfolgt. Er selbst habe zuvor keine komplette Belehrung durchgeführt. Kollegen hätten nichts weiter zu ihm gesagt. Durch weitere Kollegen seien 2 – 4 weitere Personen festgenommen worden.

Beim Abführen habe der Angeklagte immer wieder versucht, sich durch Herausdrehen der Arme und Aufrichtung des Oberkörpers der polizeilichen Maßnahme zu widersetzen und habe sich erst im Innenhof des PK Mitte beruhigt. Auf Nachfrage durch StA Paulick nach konkreten Inhalten des Gesprochenen der Beteiligten sagte S. H., dass der Angeklagte angegeben habe, keine Luft mehr zu bekommen. Wann genau eine Belehrung erfolgt sei, wisse er nicht mehr. Es sei aber das Erste, das er einem Betroffenen sage. Auf die Feststellung, dass von einer Belehrung nichts im Bericht stehe, konnte der Kommissar nichts entgegnen. Es stellte sich anschließend eher als eine Vermutung dar, dass der Kommissar davon ausging, das POK U. S. den Beschuldigten belehrt hätte. Später habe U. S. ihm das so gesagt. Auf die Frage, aus welchem Grund im Polizeibericht weder die Festnahme noch die Belehrung erwähnt wurden, wich der Kommissar aus, er hätte keine eigene Wahrnehmung im Bericht wiedergeben können. Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, das Verhalten des Angeklagten bei Verbringung zur Dienststelle sei im Rahmen des Normalen gewesen; ein Drücken gegen den Kreuzfesselgriff. Ihm wurde vorgehalten, dass er kurz zuvor noch ausgesagt habe, der Angeklagte habe die ganze Zeit Widerstand geleistet.

Nach Vorführung der Polizeivideos musste der Zeuge S. H. einräumen, eine anfängliche Belehrung nicht wiedererkennen zu können. Dies widersprach jedoch seiner Aussage vor dem Amtsgericht Braunschweig. Im Video war jedoch zu sehen, dass für eine Ansprache höchstens 2 Sekunden Zeit gewesen sein könnten. Die angeblich erfolgte Belehrung schrumpfte zu einer eingestandenen Mutmaßung. Es sei seine eigene Entscheidung zur Festnahme gewesen, aber er selbst habe keine Belehrung durchgeführt. Auch dieser Zeuge bestätigte, dass der Angeklagte mit Fäusten gegen den Oberkörper geschlagen worden sei, nachdem er gesagt habe, dass er keine Luft mehr bekomme.

Der 62-jährige Zeuge I. S., ein Bekannter des Angeklagten, war entgegen der meisten Gegendemonstrierenden über den Bohlweg um das Rathaus gegangen, während die ersten Blockaden aus Richtung Münzstraße in der Dankwardstraße erfolgten, von denen er nichts mitbekommen habe. Unter den Bohlwegarkaden sei ein Knallkörper explodiert. Einige Meter davon entfernt habe er den Angeklagten erkannt, der auf die Polizisten zugegangen sei und mit dem Finger auf etwas in Richtung einer dortigen Bankfiliale gezeigt habe. Daraufhin sei der Angeklagte von 2 – 3 Polizeibeamten festgehalten und zu Boden gebracht worden. Ein Beamter habe zweimal mit der Faust in Richtung des Rückens des Angeklagten geschlagen. Ob er tatsächlich getroffen habe, könne er nicht sagen. Anschließend sei der Betroffene aufgerichtet und in Richtung Bankgebäude geschleppt worden. Der Zeuge habe die Polizisten nach dem Grund der Maßnahme gefragt und die Antwort erhalten, dass ihn das nichts anginge. Anschließend sei der Angeklagte aufgerichtet und gefesselt sowie mit auf dem Rücken hochgezogenen Armen abgeführt worden, wobei er sich nicht wehren konnte und keinen Widerstand geleistet habe. Er selbst habe das Gespann bis zum Knick an der Münzstraße begleitet.

Auf Nachfrage gab der Zeuge an, dass er kein Wort einer Unterhaltung unter den Beteiligten habe verstehen können; dazu sei es viel zu laut gewesen. Es sei schon schwierig gewesen, die Polizisten zu verstehen, mit denen er gesprochen habe. Die Frage der Verteidigung, ob genügend Zeit für eine Unterhaltung zwischen den Polizeibeamten und dem Angeklagten vor der Festnahme gewesen sei, beantwortete der Zeuge mit einem klaren Nein. Es sei alles Schlag auf Schlag gegangen; der Angeklagte habe gegenüber den Polizisten auf etwas gezeigt und dann habe er auch schon auf dem Boden gelegen. Er dachte, die Festnahme habe evtl. etwas mit dem Böllerwurf zu tun gehabt. Wer den Knallkörper gezündet hat, habe er nicht gesehen. Von einer vorangegangenen Polizei-Lautsprecherdurchsage habe er nichts gehört. An anderen Stellen seien solche Ansagen jedoch durchweg unverständlich gewesen.

Der Angeklagte ließ sich während der Verhandlung nicht zur Sache ein. Er sagte jedoch außerhalb, er habe gesehen, wer den Knallkörper geworfen hat und sei deswegen auf die Polizeibeamten zugegangen, um auf den Täter aufmerksam zu machen. Der Böllerwerfer sei auch nicht, wie von der Polizei behauptet, aus den Reihen der Gegendemonstrierenden gekommen, sondern sei ein Bragida-Anhänger gewesen, der sich unter die Gegendemonstrierenden gemischt habe. Anstatt aber auf seine Hinweise einzugehen, sei er von den Beamten unvermittelt ergriffen, an seiner Kleidung gezerrt und zu Boden gebracht worden. Dabei sei seine Brille, auf die er auch beruflich angewiesen sei, verloren gegangen. Er sei von den Polizisten so stark auf den Boden gedrückt worden, dass er keine Luft mehr bekommen habe, weswegen er versuchte, die Arme unter dem Oberkörper zu belassen, um noch atmen zu können. Dabei sei er mehrfach gegen den Oberkörper geschlagen worden. Erst als es ihm gelungen sei, sich auf die Seite zu drehen, habe er wieder Luft bekommen. Die Beamten hätten auch nicht nach seiner Brille Ausschau gehalten. Diese habe der Betroffene bei einer späteren Absuche zerstört im Rinnstein gefunden.

Nach einer Verhandlungspause mit Erörterung des Verfahrensstandes mit den Verfahrensbeteiligten gemäß § 257 b StPO erklärte Staatsanwalt Paulick den Rückzug seines vorangegangenen Einstellungsangebotes und bestand auf ein Urteil.

Plädoyers:

Strafverteidiger Sven Adam beantragte die Aufhebung des Urteiles des Amtsgerichtes Braunschweig und Freispruch für seinen Mandanten. Es sei keine konkrete Widerstandshandlung bewiesen, stattdessen gäbe es nur ein diffuses Bild durch die Schilderungen dreier Polizeibeamten. Von der ersten Ansprache bis zum Zugriff seien nur Sekunden vergangen, nachdem der Angeklagte zweimal auf etwas gezeigt habe. Eine umfassende Belehrung habe in dieser Situation nicht erfolgen können. Der Zeuge PK S. H. habe zudem ein unzureichendes Zeitfenster für eine Belehrung bestätigt. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine umfassende Belehrung im Innenhof des PK Mitte dokumentiert erfolgt sei, während die angeblich vorangegangenen in keinem Bericht Erwähnung finden. Des Weiteren hätten die Beamten S. H. und M. L. nichts von der vermeintlichen Belehrung des Kollegen POK U. S. gehört. Eine 3-malige Belehrung erschiene schlichtweg unglaubwürdig; evtl. sei diese nur aus Unsicherheit erinnerlich.

Zur Erfüllung des Straftatbestandes des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB sei jedoch eine erkenntliche, rechtmäßige Diensthandlung erforderlich sowie eine Gewalteinwirkung auf die Polizisten zur Unterbindung der Diensthandlung. Diese Kriterien seien nachweislich nicht erfüllt. Im Gegenteil; der Angeklagte habe sich ruhig verhalten, es sei nichts passiert, er habe keinen Widerstand geleistet, sondern habe sich ohne Gegenwehr zur Dienststelle abführen lassen. Die Videos und die widersprüchlichen Aussagen der Polizeibeamten im Gegensatz zum Bildmaterial und den Akten ließen keinen anderen Schluss zu. Vielmehr sei der Angeklagte Opfer einer rechtswidrigen und unverhältnismäßigen Polizeimaßnahme geworden, bei der ihm die Arme nach hinten gedreht worden seien und er zudem geschlagen worden sei. Seine Brille sei weggeflogen, nach der auch nicht gesucht worden sei. Obwohl er keine Luft mehr bekommen habe, sei der Angeklagte geschlagen worden. In der Folge könne es für seinen Mandanten nur einen Freispruch geben.

Erster Staatsanwalt Paulick sah hingegen die Widerstandshandlung dadurch als erfüllt an, dass der Angeklagte zweimal habe zu Boden gebracht werden müssen und er sich gegen die polizeilichen Maßnahmen gesperrt habe. Zuvor habe sich der Angeklagte dem Griff des POK U. S. durch ruckartiges Entreißen zu entziehen versucht und sich gegen die Griffe der Polizisten gewehrt. Ein Widerstand während des Abführens zur Dienststelle sei nicht Gegenstand der Anklage. Durch die polizeilichen Lautsprecherdurchsagen sei dem Angeklagten bekannt gewesen, dass er sich (möglicherweise) durch Störung des Bragida-Aufzugs wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz strafbar mache. Er gehe von drei Belehrungen des Angeklagten durch die Polizeibeamten aus. Der Betroffene habe in dieser Situation auch nicht über seine Rechte aufgeklärt werden müssen. Es wäre vielmehr ausreichend gewesen, ihm zu sagen, dass man seine Personalien aufnehmen wolle, weil er Beschuldigter einer Straftat sei. Auch wenn die zweite Belehrung nicht in den Akten vermerkt sei, glaube er POK U. S. Die dritte Belehrung im Innenhof des PK Mitte schließe die ersten beiden nicht aus. Die Belehrungspflicht könne zudem durch die über Lautsprecher angekündigte Räumung der Blockade entfallen. Beantragt wurde eine Geldstrafe im unteren Bereich i. H. v. 30 Tagessätzen à 50 EUR.

Urteil:

Richterin Engemann begann ihre Urteilsbegründung zu dem entschiedenen Freispruch mit dem Hinweis, es solle hierbei nicht um Vorwürfe gegen die Polizisten gehen. Die entscheidenden Fragen seien zum Ersten, hat der Angeklagte Widerstand geleistet und zweitens, waren die Diensthandlungen der Polizeibeamten rechtmäßig oder nicht. Um die Rechtmäßigkeit zu bewerten, sei entscheidend, wann und wie der Angeklagte belehrt worden sei.

Zur Frage des Widerstands wertete die Richterin das Sich-Sperren gegen die polizeiliche Maßnahme, am Boden liegend, sehr wohl als tatbestandserfüllend, ebenso im geringen Umfang auch das Sich-Losreißen nach Ergreifung. Beim Abführen zur Dienststelle sei kein Widerstand geleistet worden.

Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Diensthandlung sei entscheidend, ob eine Belehrung erforderlich gewesen sei oder nicht. In der Situation, als die Gegendemonstrierenden über Lautsprecher aufgefordert wurden, die Blockade aufzugeben und bei Zuwiderhandlung unmittelbarer Zwang angedroht wurde, wäre dem Angeklagten der Grund für die Ergreifung und die Personalienfeststellung bekannt gewesen. Hierzu hätte es keiner weiteren Belehrung bedurft. Die Ergreifung erfolgte jedoch erst wesentlich später, nämlich im unmittelbaren Anschluss an die Böllerdetonation. Somit sei der Gedanke nachvollziehbar, dass der Knallkörper der Grund des Ansprechens gewesen sei. In diesem Fall hätte der Angeklagte, der zudem mit dem Böllerwurf nichts zu tun gehabt habe, belehrt werden und ihm der Tatvorwurf eröffnet werden müssen. Die Belehrung sei jedoch nicht sicher feststellbar. Dass der Angeklagte tatsächlich den Grund für seine Festnahme nicht kannte, ergibt sich u. a. auch aus seiner Reaktion bei Aufrichtung im Innenhof des PK Mitte: „Ihr spinnt ja wohl!“

Dass die erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Angeklagten bei Ansprache und Festnahme insgesamt drei- bis viermal erfolgt seien, nahm die Richterin den Polizeibeamten nicht ab. Das sei „völlig lebensfremd!“ Zudem stünde die Aussage des POK U. S. den Videos und der Aussage des Zeugen I. S. entgegen. Die Zeit für eine Belehrung sei viel zu kurz gewesen. Richterin Engemann hatte auch nicht den Eindruck, dass der Zeuge I. S. als Bekannter des Angeklagten eine Gefälligkeitsaussage gemacht hätte. „Lebensnah“ sei jedoch, dass dem Angeklagten von den Polizisten mehrfach gesagt wurde, er solle sich nicht wehren. Eine gleichzeitige Belehrung erscheine hingegen lebensfremd. Ebenso glaubte die Richterin nicht an eine angebliche Nachschau nach der verloren gegangenen Brille. Die Videos zeigten ein anderes Bild, nämlich dass sich darum nicht gekümmert wurde. Aus genannten Gründen habe die Richterin Bedenken gegen die Aussage des POK U. S. Extreme Bedenken habe sie hinsichtlich der Aussage des PK S. H., der den am Boden liegenden Angeklagten noch einmal zusätzlich belehrt haben will, zumal sich darüber nichts in den Polizeiakten finden lasse. Erstmals in der Berufungsverhandlung wurde diese vermeintliche Belehrung vorgebracht. Sie gehe daher von einer verzerrten Erinnerung aus. In ihrer nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung schreibt Richterin Engemann dazu: „Diese Aussage des Zeugen besticht daher schon durch Inkonstanz und auch Widersprüchlichkeit. Dass das Erinnerungsvermögen von PK S. H. zudem mindestens getrübt, wenn nicht sogar verfälscht ist, wird zudem dadurch deutlich, dass er behauptete, der Angeklagte hätte sich während des gesamten Abtransport zur Wache massiv mit dem Oberkörper und den Armen gegen die Fesselung und den Kreuzfesselgriff gewehrt. Demgegenüber ist auf dem Polizeivideo deutlich zu erkennen, dass der Angeklagte sich widerstandslos und ohne Gegenwehr zum PK Mitte abführen lässt, was so auch durch den Zeugen I. S. beobachtet wurde.“

Durch die fehlende Erklärung und Belehrung bewertete die Richterin das polizeiliche Vorgehen als eine nicht rechtmäßige Diensthandlung. Die Belehrung im Innenhof des PK Mitte sei zu spät erfolgt, nämlich nachdem die vermeintliche Widerstandshandlung schon abgeschlossen gewesen sei. Es habe daher keinen Grund für das Festhalten und Zu-Boden-Bringen des Angeklagten gegeben. Da die Diensthandlung als rechtswidrig beurteilt werde, sei die Handlung des Angeklagten nicht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 III S. 1 StGB strafbar.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 I StPO. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Das schriftliche Urteil ist bereits heute auf der Homepage des Strafverteidigers Sven Adam veröffentlicht worden:

Landgericht Braunschweig – Az.: 7 Ns 213/16 vom 09.11.2016

Hinweise:

Dieser Verfahrensausgang reiht sich ein in eine Vielzahl von Fällen, in denen Gegendemonstrierende gegen Bragida unrechtmäßig von der Polizei festgenommen und beanzeigt wurden und die Staatsanwaltschaft Strafbefehle erlassen bzw. Anklage erhoben oder die Stadt Braunschweig Bußgeldbescheide erlassen hat. In der aktuellen Zeitung der Bürgerinitiativen Braunschweig BIBS klärt der Artikel auf Seite 3 unter dem Titel „ART beklagt ... Ist die Polizei auf dem rechten Auge blind?“ über den aktuellen Stand der über 120 Verfahren gegen die Gegendemonstierenden auf:

BIBS – Unser Braunschweig – Nr 17

Am Donnerstag, 1. Dezember 2016, informieren die Göttinger Rechtsanwälte Sven Adam und Rasmus Kahlen in der Zeit von 19:00 bis 22:00 Uhr über die Grundzüge des Versammlungs– und Polizeirechts und berichten über ihre Erfahrungen mit der Kriminalisierung von Protesten und über erfolgreiche Klagen gegen Polizeieinsätze.

Ort: AWO Begegnungsstätte, Frankfurter Straße 18, 38118 Braunschweig. Der Eintritt ist frei.

Welche Rechte haben Demonstant*innen? Was darf die Polizei?
Letzte Änderung: 7 Jahre 4 Monate her von Alarice.

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7 Jahre 4 Monate her - 7 Jahre 4 Monate her #11412 von Nachtschatten

Ich habe die Gerichtsverhandlung des Neonazis, hier mal als eigenen thread ausgegliedert.

Aber ich möchte ordnungshalber in diesem thread darauf hinweisen: THEMA: 7.12. Gerichtsverhandlung gegen Braunschweiger Neonazi


"Neue Rechte in Deutschland: Der Sturm auf die Demokratie hat erst begonnen" gefunden auf braunschweig-spiegel, geschrieben von Simone Rafael, Amadeo Antonio Stiftung

"...Es ist erschreckend.
Allenfalls hatte man es in den letzten Jahren vermutet - aber nicht mit dieser Macht.

Es scheinen die Deiche gegen den Rechtspopulismus zu brechen.
Unsere noch halbwegs offene Demokratie wird von Rechts benutzt, um die Demokratie zu zerstören.

Aber wurde sie nicht längst massiv beschädigt?

Nicht durch Rechtsradikalismus, sondern durch den Neoliberalismus, der viele gesellschaftlich wichtige Werte zerstört hat; Werte wie Solidarität, Mitmenschlichkeit, Toleranz, Glaubwürdigkeit, Gerechtigkeit....".





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7 Jahre 4 Monate her - 7 Jahre 4 Monate her #11415 von Nachtschatten

Die z.B. DRK setzt sich, wie auch die anderen Träger, deren Zuschüsse gestrichen werden sollen, für mittellose Menschen ein!

Besonders hervorzuheben ist, meiner Meinung nach, die DRK-Kleiderkammer in der sich arme Braunschweiger BürgerInnen, nach vorlegen des grünen "Braunschweig Pass", kostenlos mit Kleidern, Bettwäsche und anderen Dingen des täglichen Lebens eindecken können!

Gerade für alleinerziehende Menschen ist diese Stelle, eine sehr sinnvolle und notwendige Einrichtung.

Aber auch für Menschen die sich mit den den Allernotwendigsten eindecken müssen, sei es weil sie Flüchtlinge sind oder auf andere Art und Weise alles verloren haben und wieder bei Null anfrangen müssen!

Das passt ins Parteiprogram der AFD:
sollen es doch, wenn es nach der AFD geht, nur noch gesunde deutsche Familien geben, d.h. keine Alleinerziehende, keine Homo-Ehen und keine Toleranz für andere Lebensformen.

Gefunden auf braunschweig-spiegel, geschrieben von Sebastian Wertmüller, ver.di Bezirk Region, 9.12.2016:

Erst wenige Wochen ist die AfD im Rat der Stadt Braunschweig vertreten, aber schon bei den Haushaltsberatungen zeigt sie, was man von ihr zu erwarten hat.

Die AfD fordert die Streichung der Zuschüsse u.a.

für die Brunsviga,
für denKunstverein
die Jugendkunstschule,
das Internationale Filmfest,
die Gedenkstätte für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
die DRK-Kaufbar,
für die AWO,
die Diakonie,
die Caritas,
das DRK,
Erziehungsberatungsstelle BEJ,
Dachverband der Kitas der Elterninitiativen,
Jugendkunstschule buntich und und...

Sebastian Wertmüller, ver.di-Geschäftsführer: „Das ist ein Programm zur Zerstörung beachtlicher Teile des sozialen, kulturellen, pädagogischen und gesellschaftlichen Lebens in unserer Stadt.

Das ist ein Programm gegen die Arbeitsplätze in diesen Einrichtungen und Verbänden.“

Weiter lesen auf: braunschweig-spiegel.de/index.php/politik/politik-allgemein/7529-afd-im-rat-braunschweig-unterwegs-im-kampf-gegen-kunst-und-kultur-soziales-integration-erziehung-und-e-rinnerung





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Letzte Änderung: 7 Jahre 4 Monate her von Nachtschatten.

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