Jetzt mit unterzeichnen: Petition für die Informationsfreiheit
Petition: Arbeitslosengeld II - Datenübermittlung durch zugelassene kommunale Träger vom 16.11.2011
Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen,
dass § 50 SGB II Abs. 4, 2. Satz Satz „Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.“ wie folgt geändert und ergänzt wird: „Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung und die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen),richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.“
Begründung
Begründung:
Optionskommunen übernehmen Aufgaben anstelle des Bundes bzw. der Bundesagentur für Arbeit. Sie sollte daher nicht nur die selben Rechte haben, sondern auch die selben Pflichten. Leistungsberechtige die in Bundesländern ohne eigenes Informationsfreihreitsgesetz leben, werden hier benachteiligt. Da Optionskommunen kommunale Träger sind, unterliegen sie nicht dem IFG des Bundes, obwohl sie Bundesaufgaben übernehmen.
In § 6 SGB II Abs. 1 heißt es: „Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.“
In Bezug auf die Informationsfreiheit wird § 6 SGB II in Bundsländern ohne IFG eindeutig verletzt.
In solchen Optionskommunen werden Leistungsbezieher/innen nach dem SGB II rechtlich benachteiligt. Zum Beispiel müssen Optionskommunen ohne eigenes Informationsfreiheitsgesetz ihre Dienstanweisungen nicht herausgeben.
Zur Petition:
epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=21172