Vorstellung der Initiative „Versammlungsfreiheit für Niedersachsen“
Mit Wirkung zum 1. Februar 2011 hat die niedersächsische CDU-FDPLandesregierung ein neues, niedersachsenweit geltendes Versammlungsgesetz erlassen (NVersG). Nach Meinung vieler Betroffener und Sachkundiger ist dieses Gesetz in Teilen verfassungswidrig. Eine Initiative aus verschiedenen Organsiationen und Einzelpersonen hat die Anwaltskanzlei Hentschel & Lau aus Göttingen mit der Erarbeitung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Niedersächsische Versammlungsgesetz beauftragt. Diese Beschwerde ist am 31. Januar 2012 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingegangen. Hier die vollständige Presseinformation.
Internetportal "Versammlungsfreiheit für Niedersachsen"
www.versammlungsfreiheit-nds.de/
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Peter Dickel schrieb:
Sachverhalt
Im Rahmen der Föderalismusreform ist die Ausgestaltung des Versammlungsrechtes den Ländern übertragen worden.
Mehrere Länder, u.a. Bayern und Niedersachsen haben davon Gebrauch gemacht.
Anders als das Bundesverfassungsgericht, dass die Versammlungsfreiheit immer noch
als hohes Freiheitsrecht auch gerade gegen den Staat gestärkt hat, errichten die Länder bürokratische Hürden.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen das bayrische Gesetz war erfolgreich, der niedersächsische Entwurf wurde daraufhin entschärft.
Es blieben aber eine Vielzahl problematischer Regelung und die Gesamttendenz, die RA Hentschel wie folgt beschrieb: "Das NVersG entfaltet in seiner Gesamtheit eine einschüchternde Wirkung, weil aufgrund der in ihm getroffenen Regelungen nicht abschätzbar ist, welche Belastungen und Risiken sich mit der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit verbinden.
Es hat einen versammlungsfeindlichen Charakter. In der Gesamtschau ist das Gesetz nicht versammlungsfreundlich sondern behördenfreundlich.
Es führt zu einer bürokratischen Gängelei und Kontrolle der Bürger, die von der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit
abschreckt.
Es verletzt hierbei das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung".
Die Auseinandersetzung um das Gesetz ist mithin auch eine um die Räume, in denen Menschen agieren und sich frei bewegen können. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in der Bayern-
Entscheidung unterstrichen, dass eine Beschwerde nur gegen solche Regelungen möglich ist, die auf Basis des Gesetzes unmittelbar und ohne einen weiteren Rechtsakt der Versammlungsbehörde gelten. Wo ein Rechtsakt der Versammlungsbehörde erforderlich ist, kann ja gegen diesen vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Wenn das Gesetz aber der Versammlungsbehörde erlaubt, Daten von LeiterInnen oder OrdnerInnen vom Verfassungsschutz überprüfen zu lassen,geschieht dies unmittelbar und ohne weiteren Rechtsakt. Konkret wendet sich die Verfassungsbeschwerde
gegen sechs solcher unmittelbar wirksamen Regelungen.
Liebe FreundInnen im Kampf gegen die Atomtechnik,
wir haben heute gemeinsam mit sechs weiteren BeschwerdeführerInnen aus unterschiedlichen Bereichen
Verfassungsbeschwerde gegen das Niedersächsische Versammlungsgesetz eingelegt. Am Donnerstag werden wir die Hintergründe vor der Presse in Hannover erläutern und in einigen Tagen gibt es dann auch eine Homepage www.versammlungsfreiheit-niedersachsen.de mit mehr Infos und dem Wortlaut der Beschwerde.
Schon jetzt bitten wir Euch um Unterstützung:Ihr könnt die Beschwerde namentlich und / oder finanziell unterstützen.
Namentliche Unterstützung
bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mitteilen.
Um aus dem Anti-Atom-Bereich einen angemessenen finanziellen Beitrag an den Gesamtkosten der Beschwerde und ihrer Veröffentlichung leisten zu können, unser Ziel sind 4.000,-€, sind wir auf
Spenden angewiesen. Bitte bedenkt, welche Bedeutung Demonstrationen und andere Versammlungen für unsere Auseinandersetzung haben, und spendet (steuerbegünstigt) auf das Konto
Gerne würden wir in den nächsten Monaten auf möglichst vielen Veranstaltungen im ganzen Land über die Verfassungsbeschwerde informieren, über die Bedeutung der Versammlungsfreiheit diskutieren und wo Bedarf ist, auch praktische Tipps geben.
Peter Dickel
Arbeitsgemeinschaft Schacht KONRAD
0531-895601
dickel(ät)ag-schacht-konrad.de
KONRAD-Haus: Bleckenstedter Straße 14a - 38239 Salzgitter - 05341 / 90 01 94 - - info(ät)ag-schacht-konrad.de
Kerstin Rudeck
für die BI Lüchow-Dannenberg
kerstin.rudek(ät)bi-luechow-dannenberg.de
BI-Büro: Rosenstraße 20, 29439
Lüchow,05841 / 4684
buero(ät)bi-luechow-dannenberg.de
Spenden Bitte auf:
Sparkasse Uelzen-Lüchow-Dannenberg
Konto: 230045569
Bankleitzahl: 258 501 10
Stichwort: Verfassungsbeschwerde
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