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Auf Anfrage teilte Braunschweigs Erster Stadtrat Carsten Lehmann mit: „Entscheidend ist: Sollen die Unterlagen an eine andere Adresse geschickt werden, wird nach dem sogenannten Berliner Verfahren ein Hinweisschreiben an die Meldeadresse geschickt. Wird in fremdem Namen Briefwahl beantragt, bleibt das dem Betroffenen also nicht unbekannt und er kann beim Wahlamt einschreiten.“
Es seien seit der Einführung der „elektronischen Beantragung“ zur Bundestagswahl 2002 keine Missbrauchsfälle bekanntgeworden. Die geforderte verbindliche Angabe der Nummer im Wählerverzeichnis in den Antragsunterlagen lehnte Lehmann ab. Dies sei vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. dpa/red
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