„Maultaschen, Brotaufstrich oder Frikadellen – außerordentliche
Kündigungen wegen eines angeblich völlig zerstörten
Vertrauensverhältnisses aufgrund Diebstahls geringwertiger Sachen haben derzeit Hochkonjunktur. Das hat gewiss auch mit der derzeitigen Wirtschaftskrise zu tun, denn wenn
Personalreduzierungen anstehen, sind außerordentliche Kündigungen einfach billiger als betriebsbedingte oder
sogar solche mit einem Anspruch auf Sozialplanabfindungen.
Argumentation von Arbeitgebern und Gerichten
Der Diebstahl - auch geringwertiger Sachen - stellt nach Auffassung der Arbeitgeber anscheinend immer eine irreparable Störung im Vertrauensbereich dar und soll daher grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Das ist jedoch aus mehreren Gründen nicht
richtig, argumentiert ein Rechtsanwalt dagegen, der regelmäßig Mandanteninfos veröffentlicht:
Das Recht der Mandanten - vorherige Abmahnung
Übersehen würde häufig, dass auch beim Diebstahl geringwertiger Sachen oft
eine Abmahnung erteilt werden muss, bevor zur Kündigung geschritten werden
darf. Dies ist ein Entscheidung des BAG aus dem Jahre 1997 und sie ist keineswegs neu.
Weitere Details : Bell & Windirsch Mandanteninfo vom Dezember 2009 (pdf)
www.fachanwaeltinnen.de/minfo/Abmahnung_im_Vertrauensbereich.pdf