BSG erkennt atypische Bedarfe rückwirkend an
Das BSG hat in einer Entscheidung vom 18.02.2010 klargestellt, dass sog. „atypische Bedarfe“, entsprechend der Anordnung des BVerfG, auch rückwirkend zu gewähren sind.
Einzige Einschränkung ist, dass es sich um offene Verfahren handeln muss. Ebenfalls klargestellt wurde, dass Listen nur Listen seien und durchaus neben der BA/BMAS-Härtefallliste weitere Bedarfe geltendmachbar sind.
Das hat für den Alltag folgende Konsequenzen:
1. liegen Bedarfe vor, die atypisch sein könnten, sollten die Überprüfungsanträge keinesfalls zurückgezogen werden. Hier wird von Tacheles in der nächsten Zeit eine fundierte Liste
erarbeitet werden, in der konkretisiert wird, was atypische Bedarfe sein können. Wenn solche Bedarfe bestanden haben, müsste der Überprüfungsantrag dahingehend konkretisiert und dann das Rechtsmittelverfahren weiter betrieben werden.
2.Ebenso rät Tacheles, wenn gegenwärtig solche Bedarfe bestehen, diese zu beantragen und sie im Eilverfahren
geltend zu machen.
Die Einschätzung dazu ist, dass das was man in den nächsten Monaten durchklagen kann, zumindest zum Teil in zukünftige Regelsätze einfließen muss. Daher sollte an dem Projekt
„Konkretisierung und Durchklage atypischer Bedarfe“ in der nächsten Zeit gearbeitet werde.
Hier eine erste Veröffentlichung auf der Tachelesseite dazu, hier wurde eine erste Typisierung der
möglichen atypischen Bedarfe vorgenommen:
www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2010/HarztIV_Ueberpruefungsantraege.aspx
Hier die BA/BMAS – Härtefallliste:
www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-08-2010-2010-02-17.html