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P-Konto - Infos und Hilfen

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12 Jahre 3 Monate her #6474 von Helmhut
P-KONTO - Vorhersehbare Notlagen zu Jahresbeginn


Trotz aller Anschreiben, Presseaktionen und Infomaterialien steht zu befürchten, dass es Anfang Januar in Einzelfällen zu Auszahlungssperren kommt, weil betroffene Konten doch nicht (rechtzeitig) in Pfändungsschutzkonten umgewandelt wurden. Zunächst steht zu hoffen, dass die Kreditinstitute aus sozialer Verantwortung heraus (und um Eklats mit erbosten Kunden in ihren Schalterhallen zu vermeiden) auf eine mögliche Verrechnung zu ihren Gunsten auf dem Girokonto verzichten und trotz Konto-Sollstands die Sozialleistungen und Kindergeld-Gutschriften in voller Höhe auszahlen. Aber das sind Good-will-Aktionen!

Bei bestehenden Kontopfändungen dürften die Kreditinstitute zu Jahresbeginn schon aus Haftungsgründen heraus geneigt sein, der BMJ-Linie folgen und Girokonto-Guthaben, die dann nicht mehr durch Freigabebeschlüsse geschützt sind, an die erstrangig pfändenden Gläubiger auszukehren. Inwieweit hier Vollstreckungsgerichte im Einzelfall die Kontopfändung aus Härtefall-Gesichtspunkten heraus nach § 765a ZPO vorläufig einstellen bzw. aufheben werden, ist offen.

Formulierungshilfe „SGB-Leistungsantrag samt Vorschuss“ wegen Auszahlungssperre


Sollten Kontoinhaber in eine wirtschaftliche Notlage geraten, weil im Einzelfall tatsächlich keine Auszahlung erfolgt und Rücklagen fehlen, bleibt letztlich nur der Weg zu Jobcenter und Sozialamt.

Betroffene, die sich bereits im SGB II-Leistungsbezug befinden
und deren ALG II-Leistung Ende Dezember 2011 gutgeschrieben worden ist, die jedoch im Januar mangels P-Kontos keine Auszahlung erhalten, müssen sich direkt an ihren persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter wenden.

Sie beantragen nach § 24 SGB II eine erneute Auszahlung ihres Regelbedarfs (und ggf. zusätzlich nach § 22 Abs. 8 SGB II die Übernahme der rückständigen Miete). Diese SGB II-Leistung wird nur als Darlehen bewilligt werden, wobei die Darlehenstilgung durch Verrechnung nach § 42a SGB II erfolgen wird und in den Folgemonaten jeweils 10% des maßgeblichen Regelsatzes des Darlehensnehmers einbehalten werden.

Soforthilfe für sonstige Erwerbsfähige bzw. Erwerbstätige


Für Erwerbsfähige bzw. Erwerbstätige, die sich nicht im SGB II-Leistungsbezug befinden, ist ebenfalls das Jobcenter für die überbrückende Soforthilfe zuständig.


Nachstehend ist eine Antragshilfe formuliert, um beim zuständigen Leistungsträger den Anlass für die Notlage und die Dringlichkeit der Soforthilfe zu verdeutlichen. Es steht zu erwarten, dass zusätzlich der übliche ALG II-Antrag ausgefüllt werden muss.
Erwerbsunfähige, z.B. Altersrentner, stellen Ihren Soforthilfe-Antrag beim Sozialamt.

Download PDF mit Formulierungshilfe

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