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... dagegen Spaziergänger schon eher.
Den täglichen Demonstranten, die seit 96 Tagen gegen die Schändung von Wald und Natur protestieren, wurde von der Stadt folgende Auflage mitgeteilt:
"Soweit sich die Anmeldung auf das Betreten von Waldflächen, z.B. den von Ihnen benannten Stichweg, bezieht, ist das Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) einschlägig. Insoweit wird ausdrücklich auf die Betretensverbotegem. §23 Abs. 2 NWaldLG hingewiesen.
Das Recht zu Betreten des Waldes umfasst nicht unzumutbare Nutzungen. Dazu zählt u.a. der Einsatz von Schallverstärkungsanlagen." (Brief der Stadt an die Demonstranten vom 30.03.2010)
Natürlich halten sich die Waggumer und sonstigen Aktiven aus Braunschweig an die Schutzbestimmungen für den Wald, sowohl beim Betreten als auch beim Vermeiden unnötiger Geräusche.
Doch sie fragen sich nun: Warum gilt das gleiche dann nicht für die schweren Lastwagen und Baugeräte, warum nicht für die Verunreinigung von Waldboden mit Steinschutt?
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