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www.braunschweig.de/leben/umwelt_naturschutz/tierwelt/artenschutz/fledermaeuse/wald.htmlWo sind die zuvor nachgewiesenen Fledermauspopulationen geblieben?
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Aber was ist mit den ganzen Tieren passiert, die in mehreren akribischen Untersuchungen der Fachfirma LAREG seit 2004 für die untere Naturschutzbehörde auf zig Seiten dokumentiert worden sind ?
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Rosenbaum schrieb:
Aber was ist mit den ganzen Tieren passiert, die in mehreren akribischen Untersuchungen der Fachfirma LAREG seit 2004 für die untere Naturschutzbehörde auf zig Seiten dokumentiert worden sind ?
Interessant ist die Aufstellung der Tierarten, die Querumer Forst dokumentiert worden sind.
Im Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Braunschweig-Wolfsburg vom 15. Januar 2007 ist das dokumentiert worden. Alle genannten Tiere können vernichtet werden, denn es ist die Rede von "Befreiungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG".
Daniel
Quelle: Urteil aus Sachsen6.1.3. Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 BNatSchG
In § 62 Abs. 1 BNatSchG ist geregelt, dass von den Verboten des § 42 BNatSchG und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden kann, wenn
1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL oder die Art. 5 bis 7 und 9 der VogelSch-RL nicht entgegenstehen.
6.1.3.1. Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1a BNatSchG
Einer möglichen Befreiung wegen einer nicht beabsichtigten Härte muss ein Einzelfall mit atypischem Sachverhalt zugrunde liegen, für den der Anwendungsbereich und die materielle Zielrichtung der Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen und deshalb eine rechtliche Unausgewogenheit entsteht. In derartigen Sonderfällen soll der generelle und damit schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.09.1992 – 7 B 130.92; Urteil vom 18.06.1997 – 6 C 3.97; OVG Münster, Beschluss vom 21.07.1999 – 10 A 1699/99).
Eine nicht beabsichtigte Härte liegt vor, wenn der Normgeber den in Frage stehenden Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte und der Betroffene mit dem den Sachverhalt betreffenden naturschutzrechtlichen Verbot unzumutbar benachteiligt wird (so z.B. BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 – 6 C 3.97).
Dass ein Bauvorhaben aufgrund naturschutzrechtlicher Ge- oder Verbote nicht verwirklicht werden kann, reicht für sich genommen nicht aus. Es müssen weitere Umstände des Einzelfalls hinzutreten. Möglicherweise könnten solche weiteren Umstände hier darin liegen, dass eine ... prognostizierte Lärmbelastung insbesondere in den an der Wachauer Straße und Markkleeberger Straße gelegenen Wohngebäuden nicht deutlich reduziert werden können. Durch schalltechnische Berechnungen ist insoweit belegt, dass die Inbetriebnahme ... nicht ausreichen wird, um Grenzwertüberschreitungen in den genannten Straßenzügen deutlich zu unterschreiten.
Letztlich bedarf dies hier aber keiner Entscheidung, weil die weitere, in § 62 Abs. 1 Nr. 1a BNatSchG für eine Befreiung erforderliche Voraussetzung nicht gegeben ist. Denn es steht zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde fest, dass der – abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG zugelassene Bau und Betrieb der S 46n – in Anbetracht... seiner gravierenden Auswirkungen auf die Brutvogelvorkommen – mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren wäre. ...
6.1.3.2. Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Überwiegende Gründe des Gemeinwohls im Sinne der o.g. Vorschrift setzen voraus, dass ein Sachverhalt vorliegt, der sich vom gesetzlich geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt. Außerdem bedarf es einer Abwägungsentscheidung. Durch den Hinweis auf das Gemeinwohl hat der Gesetzgeber klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen (so BVerwG, Beschluss vom 20.02.2002 – 4 B 12.02).
... Immissionsentlastung von Wohngebieten
... Schaffung einer leistungsfähigen Straßenverbindung
... Erhöhung der Verkehrssicherheit und -leichtigkeit auf den zu entlastenden Straßen...
Gemeinwohlgründe im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG darzustellen. ...
Allerdings verweist § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergänzend auf Regelungen der FFH-RL und der VogelSch-RL, so u.a. auf die dort enthaltenen Befreiungsregelungen. Der Bundesgesetzgeber hat mit diesem Verweis ausschließen wollen, dass die europarechtlichen Befreiungsregelungen durch weniger strenge nationale Regelungen unterlaufen werden. Es ist daher im Rahmen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob zugleich die für eine Befreiung im jeweiligen Einzelfall eventuell einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen der FFH-RL bzw. der VogelSch-RL erfüllt sind.
Hinsichtlich der ... vorkommenden Brutvogelarten ist insoweit Art. 9 Abs. 1 der VogelSch-RL einschlägig. Nach dieser Vorschrift kann von den Verboten des Art. 5 der VogelSch-RL nur abgewichen werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt:
a) - im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
- im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
- zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen,
Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände,
zu Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang
mit diesen Maßnahmen;
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung
oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten
in geringen Mengen zu ermöglichen.
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