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Wo sind die Tiere geblieben?

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14 Jahre 3 Monate her - 14 Jahre 3 Monate her #919 von Rosenbaum
Wo sind die Tiere geblieben?

Was aus den Bäumen geworden ist, das sieht man vor Ort, oder es wird einem als brutale Botschaft im Heimatblatt durch den Redakteur Ralf-Herbert Meyer im großformatigen Bild übergebügelt.

Aber was ist mit den ganzen Tieren passiert, die in mehreren akribischen Untersuchungen der Fachfirma LAREG seit 2004 für die untere Naturschutzbehörde auf zig Seiten dokumentiert worden sind ?

In den Gutachten wurden Vögel, Säugetiere, Amphibien und Insekten zu Hauf in ihrem Lebensrauf Querumer Forst festgestellt und dokumentiert.

Die umfangreichen Gutachten dienten bekanntlich für die Unterschutzstellung als FFH-Naturschutzgebiet durch die Stadt Braunschweig noch mit Schutz-Satzung  im August 2006, um dann über Ausnahmebestimmungen diese zu schützende Natur juristisch trickreich "wegwägen" zu können. (Siehe dazu:  perfider Umgang mit der Natur )

Wo sind nun aber die Tiere geblieben, wenn die untere Naturschutzbehörde mit heutigem Datum in der Braunschweiger Zeitung zitiert wird: "...auch markierte Bäume gefällt, allerdings erst nach Begutachtung und Freigabe durch die Biologin. ... Bisher seien noch keine Höhlenbewohner gefunden worden..." (BZ, 2.2.2010, S.18)

Wo sind die zuvor nachgewiesenen Fledermauspopulationen geblieben?
Wo sind die Amphibien, wo die Vogelarten von Mittelspecht bis Rotmilan?
Was ist mit den seltenen Insekten- und Ameisenlebensräumen geschehen?

Eine düstere Ahnung bekommt man durch die ekelhaft süffisante Bemerkung Manliks im extra3-Interview von vorgestern im NDR-Interview: "Der Mittelspecht wird umgesiedelt, wenn er denn da noch fliegt".

Herr Manlik hat diese Äußerung immerhin als Sprecher der Flughafengesellschaft getan, einer faktischen Tochtergesellschaft von VW.

Es wird jetzt darauf ankommen, die Verantwortlichen mit ihren Untaten öffentlich zu konfrontieren.
Letzte Änderung: 14 Jahre 3 Monate her von Rosenbaum.

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14 Jahre 3 Monate her - 14 Jahre 3 Monate her #920 von camino

Wo sind die zuvor nachgewiesenen Fledermauspopulationen geblieben?

www.braunschweig.de/leben/umwelt_naturschutz/tierwelt/artenschutz/fledermaeuse/wald.html

Fledermäuse überwintern in geschützten, frostfreien Baumhöhlen, alten Stollen und anderen unterirdische Verstecken
Für das Aufwachen aus der Winterlethargie brauchen Sie viel Energie.

Bei häufigen Störungen im Winterquartier kann es passieren, dass die Tiere aufwachen, von ihren Reserven zehren und langsam sterben,
weil sie nicht über einen ausreichenden Fettvorrat verfügen. Sie vertragen auch keine Temperaturen unter null Grad!


www.fledermausschutz.de/index.php?id=256
www.fledermausschutz.de/index.php?id=261
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14 Jahre 3 Monate her - 14 Jahre 3 Monate her #921 von camino
Schmetterlinge überwintern je nach Art als Falter, Puppe oder Raupe.
in kleinen Baumhöhlen oder in der Erde.

Insekten leben und überwintern in morschen Bäumen oder in der Erde.

Siebenschläfer halten Winterschlaf in Baumhöhlen.
Werden sie gestört, kann das tödlich sein, weil sie Energie(Futter) brauchen, aber nichts finden.



Amphibien und Insekten fallen in Winterstarre und wachen erst auf, wenn es draußen wärmer wird.
www.kindernetz.de/infonetz/gewusst/winterschlaf/-/id=16024/nid=16024/did=100642/1q28ewi/index.html

Amphibien überwintern in Erdhöhlen.

Rotmilane überwintern in Südeuropa, der Türkei und in Nordafrika und kommen erst im März wieder bei uns an.
www.natur-lexikon.com/Texte/HWG/002/00149-Rotmilan/HWG00149-Rotmilan.html
Anhang:
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14 Jahre 3 Monate her #939 von Daniel
Rosenbaum schrieb:

Aber was ist mit den ganzen Tieren passiert, die in mehreren akribischen Untersuchungen der Fachfirma LAREG seit 2004 für die untere Naturschutzbehörde auf zig Seiten dokumentiert worden sind ?


Interessant ist die Aufstellung der Tierarten, die Querumer Forst dokumentiert worden sind.

Im Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Braunschweig-Wolfsburg vom 15. Januar 2007 ist das dokumentiert worden. Alle genannten Tiere können vernichtet werden, denn es ist die Rede von "Befreiungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG".

Daniel

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14 Jahre 3 Monate her #942 von Ulenspiegel
Daniel schrieb:

Rosenbaum schrieb:

Aber was ist mit den ganzen Tieren passiert, die in mehreren akribischen Untersuchungen der Fachfirma LAREG seit 2004 für die untere Naturschutzbehörde auf zig Seiten dokumentiert worden sind ?


Interessant ist die Aufstellung der Tierarten, die Querumer Forst dokumentiert worden sind.

Im Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Braunschweig-Wolfsburg vom 15. Januar 2007 ist das dokumentiert worden. Alle genannten Tiere können vernichtet werden, denn es ist die Rede von "Befreiungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG".

Daniel


Zur Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 BNatSchG

6.1.3. Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 BNatSchG

In § 62 Abs. 1 BNatSchG ist geregelt, dass von den Verboten des § 42 BNatSchG und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden kann, wenn

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL oder die Art. 5 bis 7 und 9 der VogelSch-RL nicht entgegenstehen.


6.1.3.1. Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1a BNatSchG

Einer möglichen Befreiung wegen einer nicht beabsichtigten Härte muss ein Einzelfall mit atypischem Sachverhalt zugrunde liegen, für den der Anwendungsbereich und die materielle Zielrichtung der Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen und deshalb eine rechtliche Unausgewogenheit entsteht. In derartigen Sonderfällen soll der generelle und damit schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.09.1992 – 7 B 130.92; Urteil vom 18.06.1997 – 6 C 3.97; OVG Münster, Beschluss vom 21.07.1999 – 10 A 1699/99).

Eine nicht beabsichtigte Härte liegt vor, wenn der Normgeber den in Frage stehenden Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte und der Betroffene mit dem den Sachverhalt betreffenden naturschutzrechtlichen Verbot unzumutbar benachteiligt wird (so z.B. BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 – 6 C 3.97).

Dass ein Bauvorhaben aufgrund naturschutzrechtlicher Ge- oder Verbote nicht verwirklicht werden kann, reicht für sich genommen nicht aus. Es müssen weitere Umstände des Einzelfalls hinzutreten. Möglicherweise könnten solche weiteren Umstände hier darin liegen, dass eine ... prognostizierte Lärmbelastung insbesondere in den an der Wachauer Straße und Markkleeberger Straße gelegenen Wohngebäuden nicht deutlich reduziert werden können. Durch schalltechnische Berechnungen ist insoweit belegt, dass die Inbetriebnahme ... nicht ausreichen wird, um Grenzwertüberschreitungen in den genannten Straßenzügen deutlich zu unterschreiten.

Letztlich bedarf dies hier aber keiner Entscheidung, weil die weitere, in § 62 Abs. 1 Nr. 1a BNatSchG für eine Befreiung erforderliche Voraussetzung nicht gegeben ist. Denn es steht zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde fest, dass der – abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG zugelassene Bau und Betrieb der S 46n – in Anbetracht... seiner gravierenden Auswirkungen auf die Brutvogelvorkommen – mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren wäre. ...


6.1.3.2. Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Überwiegende Gründe des Gemeinwohls im Sinne der o.g. Vorschrift setzen voraus, dass ein Sachverhalt vorliegt, der sich vom gesetzlich geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt. Außerdem bedarf es einer Abwägungsentscheidung. Durch den Hinweis auf das Gemeinwohl hat der Gesetzgeber klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen (so BVerwG, Beschluss vom 20.02.2002 – 4 B 12.02).

... Immissionsentlastung von Wohngebieten
... Schaffung einer leistungsfähigen Straßenverbindung
... Erhöhung der Verkehrssicherheit und -leichtigkeit auf den zu entlastenden Straßen...

Gemeinwohlgründe im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG darzustellen. ...

Allerdings verweist § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergänzend auf Regelungen der FFH-RL und der VogelSch-RL, so u.a. auf die dort enthaltenen Befreiungsregelungen. Der Bundesgesetzgeber hat mit diesem Verweis ausschließen wollen, dass die europarechtlichen Befreiungsregelungen durch weniger strenge nationale Regelungen unterlaufen werden. Es ist daher im Rahmen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob zugleich die für eine Befreiung im jeweiligen Einzelfall eventuell einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen der FFH-RL bzw. der VogelSch-RL erfüllt sind.

Hinsichtlich der ... vorkommenden Brutvogelarten ist insoweit Art. 9 Abs. 1 der VogelSch-RL einschlägig. Nach dieser Vorschrift kann von den Verboten des Art. 5 der VogelSch-RL nur abgewichen werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt:

a) - im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
- im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
- zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen,
Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände,
zu Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang
mit diesen Maßnahmen;
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung
oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten
in geringen Mengen zu ermöglichen.

Quelle: Urteil aus Sachsen

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