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Wer waren denn damals seit 1996 in Niedersachsen die jeweiligen Ministerpräsidenten, wer waren die Umweltminister? Was wußte das Braunschweiger Rathaus?
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Der Trick für diese unverantwortlich weitreichende Umgangsgenehmigung in einer nicht genehmigen Atomanlage bestand darin, eine quasi Ausnahmeregelung des §3 Abs. 2 sowie § 9 Atomgesetz zu nutzen.
Dann wurde über simple ornungsrechtliche Strahlenschutzgenehmigung da eine unglaubliche Hohe Strahlengenehmigung draufgepackt und fertig war die oben schon genannte Umgangs-Genehmigung des Nieders. Umweltministeriums vom 09.12.1998 "zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen".
Damit war dann auch das ansonsten bei Atomanlagen zuständige Amt für Strahlenschutz ausgeschaltet und damit auch jegliche Öffentlichkeitsbeteiligung.
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Umgangs-Genehmigung des Nieders. Umweltministeriums vom 09.12.1998 "zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen".
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Rat 08.05.2012
Betreff: Dringlichkeitsanfrage: Plutonium bei Eckert & Ziegler
Am 27.04.2012 berichtete die Braunschweiger Zeitung über die Lagerung von Plutonium auf dem Gelände von Eckert und Ziegler.
Aus diesem aktuellen Grunde stellen sich folgende Fragen:
1) In wieweit war die Stadt Braunschweig im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen bzw. Genehmigungen für den Umgang mit radioaktivem Material beteiligt oder zuständig (zum Beispiel Sicherheitsaspekte: Feuerwehr, Ortsauswahl, etc.)?
2) Welche Konsequenzen und Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Sicherung von Wohnbevölkerung sowie der Schulen in unmittelbarer Nähe zieht die Verwaltung aus der Plutonium-Umgangsgenehmigung der Niedersächsischen Landesgenehmigung vom 9.12.1998
a) hinsichtlich des Umgangs mit den Kernbrennstoffen in Thune und
b) hinsichtlich der Transporte von und nach Thune?
3) Wie beurteilt die Verwaltung im Lichte der immer neuen Erkenntnisse die gewerbliche Eignung und Zuverlässigkeit der Gewerbeausübenden auf dem Buchler-Gelände gemäß § 35 Gewerbeordnung?
Begründung der Dringlichkeit erfolgt mündlich.
Gez. Peter Rosenbaum
(BIBS-Ratsherr)
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Redaktion schrieb:
Umgangs-Genehmigung des Nieders. Umweltministeriums vom 09.12.1998 "zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen".
Das ist aber höchst merkwüdig. Wenn die Umgangsgenehmigung für Kernbrennstoffe vom 9.12.1998 datiert, hieß es dann etwas später, in der BZ vom 30.7.2001, der Umgang mit Kernbrennstoffen sei ausgeschlossen:
"AEA hat nach Auskunft der Landesregierung keine Genehmigung für Kernbrennstoffe"
braunschweig-online.com/bibs-forum/28-umwelt-und-naturschutz/6402-chronik-der-firma-buchler-in-braunschweig.html#6402
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