mehr dazu auf: test.ag-schacht-konrad.de/index.php?option=com_content&task=view&id=994&Itemid=1 [/size]Wir rufen auf, heute 23.11.2012 Mittag um 14.00 Uhr in Wolfenbüttel und heute Abend um 17.00 Uhr in und an der Stadthalle in Braunschweig ein klares Zeichen gegen die Flutung der ASSE zu setzen !
Bundesumweltminister Altmaier bemüht sich heute kurzfristig in die Region, um sich die Zustimmung zu einem sog. LexAsse zu holen.
Sein Beschleunigungsgesetz erklärt aber nicht die Rückholung des Mülls zu Ziel, sondern die unverzügliche Stilllegung der ASSE II, vorzugsweise nach Rückholung.
Und dann werden viele Gründe aufgeführt, die als Vorwände dienen können, die Rückholung sein zu lassen und zu fluten.
Das nehmen wir nicht hin.
Der ASSE-2-Koordinationskreis fordert in das Gesetz zu schreiben: Die Rückholung der radioaktiven Stoffe hat unverzüglich zu erfolgen. Nach dieser Rückholung ist die Schachtanlage mittels Planfeststellungsverfahren stillzulegen.
Ohne eine so eindeutige Zielsetzung geht die Beschleunigung in die falsche Richtung.
Beschleunigung der Flutung ? - Nein Danke !
Darum heute:
14.00 Uhr Bundesumweltminister Altmaier kommt zum ASSE-2-Begleitgremium, Technisches Weiterbildungszentrum Wolfenbüttel, Am Exer 9,
17.00 Uhr Infoveranstaltung des Bundesamtes für Strahlenschutz (mit oder ohne Minister), Stadthalle Braunschweig, Congress Saal
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Diese und andere Fragen können Sie auf der Veranstaltung zum Asse-Sondergesetz am Donnerstag, den 24. Januar um 19 Uhr in der Lindenhalle in Wolfenbüttel den Berichterstatterinnen der Bundestagsfraktionen stellen.
Da das Atomgesetz kein Eilverfahren für die schnelle, die unverzügliche Beseitigung vorhandener Gefahren vorsieht, soll es eine entsprechende Sonderregelung geben, die die Rückholung des Mülls aus der Schachtanlage Asse II beschleunigen soll.
Doch der eigentliche Gesetzestext dieses Asse-Gesetzes fordert nur für die Stilllegung der Schachtanlage ein unverzügliches Handel, nicht aber für die vorherige Rückholung des Atommülls.
Die wird wiederum lediglich als eine Vorzugsoption aufgeführt und nicht als eigentlicher Zweck des Gesetzes. U. E. wird durch diesen Gesetzentwurf der Verbleib des Mülls und die Flutung der Schachtanlage sogar erst legalisiert - auch für den Fall, dass kein Langzeitsicherheits- "nachweis" errechnet wurde.
Die Sonderregelung zum Atomgesetz muss dem Ziel dienen, für dass sich alle Politikerinnen und Politiker ausgesprochen haben, nämlich den Atommüll und den chemotoxischen Müll aus der Schachtanlage Asse II zu beseitigen.
Sollte sich der Betreiber anders entscheiden, müssen die Vorschriften des Atomgesetzes eingehalten werden.
Sollte sich der Betreiber schon anders entschieden haben, sollte das der Bevölkerung offen gesagt werden und nicht durch ein Gesetz klammheimlich legalisiert werden.
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Nagelprobe Lex Asse – Rückholung verbales oder reales Anliegen?
Wenn es wirklich einen gesellschaftlichen Konsens gibt, dass der Müll aus der Asse zu beseitigen ist, weil nur das die Langzeitsicherheit gewährleistet, dann wird es auch einen gesellschaftlichen Konsens über ein Gesetz geben, das genau das regelt.
Vor drei Jahren ergab der Vergleich zwischen verschiedenen Möglichkeiten die Schachtanlage Asse 2 zu schließen, dass die Langzeitsicherheit nur dann gewährleistet ist, wenn der Müll vorher geborgen wird.
Die Verantwortlichen entschieden sich daraufhin für die sogenannte Rückholung.
Die Politikerinnen und Politiker aller Fraktionen des Niedersächsischen Landtages und des Bundestages schlossen sich dieser Entscheidung an.
Das steht nicht im Gesetzentwurf.
Der parlamentarische Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtages kam 2012 zu dem Ergebnis, dass der Müll hätte nie eingelagert werden dürfen, sodass es sich bei dem Atommülllager (mit chemotoxischem Müll) um einen rechtswidrigen Zustand handelt, für den die Bundesregierung verantwortlich und somit haftbar ist.
Das steht nicht im Gesetzentwurf.
Die in §57b des Atomgesetzes getroffene Reglung bezüglich der Asse erwies sich für die schnelle Beseitigung von Gefahren als ungeeignet. Es besteht allgemeiner Konsens, dass es ein Sondergesetz zur Beschleunigung der sog. Rückholung geben muss.
Bei dem vorgelegten Gesetzentwurf handelt es sich allerdings nicht um ein Gesetz zur unverzüglichen Beseitigung des Mülls aus der Asse, sondern um ein Gesetz zur unverzüglichen Schließung der Asse – nur mit der Option, dass der Müll vor der Schließung vorzugsweise zu bergen ist.
Wir haben Bedenken gegen folgende Regelungen:
Das BfS entscheidet als einzige Fachbehörde darüber, wann abgebrochen und wie weiter vorgegangen wird (keine Trennung zwischen Betreiber und Aufsicht).
Es wird von Abbruch der Rückholung, nicht von Unterbrechung gesprochen und die Abbruchkriterien sind nicht abschließend geregelt.
Auch der Bundestag soll vor einer Entscheidung zum Abbruch nur vom Betreiber – also ohne zweite Fachmeinung informiert werden.
Die beschleunigten Verfahren gelten auch für andere Schließungsoptionen, also auch für die Flutung.
Bisher wäre die Flutung beim Verbleib des Mülls rechtswidrig, da die Langzeitsicherheit nicht gewährleistet ist. Erst durch dieses Gesetz würde sie als mögliche Variante im Rahmen eines Abwägungsprozesses legalisiert und zusätzlich beschleunigt, weil die Beschleunigungsmaßnahmen nicht nur für die Rückholung, sondern allgemein für die Schließung der Asse gelten.
Wir fordern stattdessen:
1. Im Gesetz und als Ziel des Gesetzes ist klar zu formulieren: Die Beseitigung des Atommülls und anderer Gefahrgüter durch Rückholung aus der Schachtanlage Asse soll sicher und unverzüglich erreicht werden.
2. Die Einlagerung des Atommülls und anderer Gefahrgüter war rechtswidrig.
3. Die Bundesregierung trägt die Verantwortung und die Haftung für dadurch entstandene und entstehende Schäden.
4. Die Langzeitsicherheit ist nur gewährleistet, wenn der Müll vor der Schließung der Schachtanlage beseitigt wird.
5. Schwere Schäden für Mensch und Umwelt durch den in der Asse gelagerten Müll sollen für jetzige und künftige Generationen abgewendet werden.
6. Ein Abbruch der Rückholung ist ohne neues Gesetz nicht zulässig. Allenfalls kann die Rückholung unterbrochen werden, wenn die jeweilige Gefahrenlage dies zum Schutz von Mensch und Umwelt nach sorgfältiger Abwägung unabwendbar macht.
7. Für die Erreichung des o.g. Zieles muss das Menschenmögliche unverzüglich getan werden.
Hierzu gehört u.a. der verbindliche Einsatz von bestem Expertenwissen, neuestem Stand von Forschung und Technik, professioneller Projektleitung und -begleitung sowie die Bereitstellung entsprechender Budgets.
8. Es ist eine Stabsstelle einzurichten, die direkt beim Ministerpräsidenten und dem Bundesumweltministerium angesiedelt ist. Hier muss in kurzen Zeitabständen der Fortgang des Projektes im Hinblick auf Beschleunigungsmöglichkeiten untersucht und dafür nötige Maßnahmen müssen veranlasst und koordiniert werden.
9. Bei sämtlichen Planungen und Arbeiten ist bis zur finalen Beseitigung durch Rückholung des Mülls aus der Asse größtmögliche Sicherheit und Schutz der Mitarbeiter in der Asse sowie der Bevölkerung um die Asse herum zu gewährleisten. Die Einhaltung der Grenzwerte muss durch entsprechende Planung der Rückholung und Konzeptionierung der Arbeiten sichergestellt werden.
10. Im Gesetz ist zu regeln, dass in einem zu definierenden Bannkreis um die Asse herum keine Maßnahmen zulässig sind, die die Gefahrenlage der Asse vergrößern könnten. Hierzu zählen z.B. unterirdische Sprengungen durch Fracking, Erschütterungen durch Windkraftanlagen u.s.w.
11. Bei Verwaltungsverfahren müssen alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Asse Vorrang genießen, das gilt insbesondere für die Arbeiten zur Vorbereitung und Durchführung der Beseitigung des Mülls.
12. Entsprechend dem Umweltstrafrecht in §§ 324ff. StGB ist zu regeln, dass vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen gegen Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes strafrechtlich relevant wird.
13. Klare Regelungen zu Transparenz (Informations- und Akteneinsichtsrecht) sowie eine Klagebefugnis für natürliche und juristische Personen bei Verdacht auf Verstoß gegen dieses Gesetz sind festzuschreiben.
14. Mit der Beseitigung von radioaktiven Abfällen und anderen Gefahrgütern aus der Asse ist unverzüglich zu beginnen, unabhängig davon, ob erwiesen ist, dass alle Gefahrgüter beseitigt werden können.
Diese Punkte wurden bei einem Info-Stand in Wolfenbüttel, über Fragebögen und bei einem Treffen gesammelt, und geben die Anforderungen interessierter Bürgerinnen und Bürger an eine gesetzliche Sonderregelung wider.
Die um die Asse besorgten Bürgerinnen und Bürger
Auf unserer Internetseite: www.einmischen.wordpress.com steht u. a.
- der Wortlaut des Gesetzentwurfs und unter jedem Abs. der dazugehörigen Gesetzeskommentar
- eine Synopse, die den derzeitigen Gesetzentwurf und unsere Verbesserungsvorschläge gegenüberstellt.
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